Paragraph 5 Impressumspflicht

Paragraf 5 lebt: Impressumspflicht im Social Web

Sie gehören mittlerweile zu den beliebtesten Kommunikationskanälen: die sozialen Netzwerke. Twitter, Facebook & Co. sind einfach zu bedienen, haben eine große Reichweite und liefern ständig aktuelle Infor-mationen. Dennoch müssen gerade Unternehmen und Händler im Umgang mit Social Media einige rechtliche Grundlagen beachten, um Problemen vorzubeugen.

Stichwort: Impressum

Das Kommunikationsmosaik des Internets besteht aus vielen kleinen Teilen: Aktualität, Diversität und vor allem Schnelligkeit. Diesen Vorzügen stehen jedoch einige Gefahren gegenüber. So bieten die Tiefen des Internets auch viele Möglichkeiten, anonym zu bleiben und sein virtuelles Gegenüber mit falschen Angaben zu täuschen. Mit der Impressumspflicht soll Transparenz – und damit Sicherheit – für die Verbraucher erzeugt werden. Deshalb besteht laut §5 des Telemediengesetzes (TMG) auch für die Profile in sozialen Netzwerken eine Impressumspflicht, sofern eine gewerbliche Nutzung vorliegt.

 

Impressumspflicht besteht auch im Social Web

Sie gehören mittlerweile zu den beliebtesten Kommunikationskanälen:die sozialen Netzwerke. Twitter, Facebook & Co. sind einfach zu bedienen, haben eine große Reichweite und liefern ständig aktuelle Informationen. Dennoch müssen gerade Unternehmen und Händler im Umgang mit Social Media einige rechtliche Grundlagen beachten, um Problemen vorzubeugen.

Stichwort: Impressum
Das Kommunikationsmosaik des Internets besteht aus vielen kleinen Teilen: Aktualität, Diversität und vor allem Schnelligkeit. Diesen Vorzügen stehen jedoch einige Gefahren gegenüber. So bieten die Tiefen des Internets auch viele Möglichkeiten, anonym zu bleiben und sein virtuelles Gegenüber mit falschen Angaben zu täuschen. Mit der Impressumspflicht soll Transparenz – und damit Sicherheit – für die Verbraucher erzeugt werden. Deshalb besteht laut §5 des Telemediengesetzes (TMG) auch für die Profile in sozialen Netzwerken eine Impressumspflicht, sofern eine gewerbliche Nutzung vorliegt.

Erkennbar und erreichbar

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2006 legt fest, dass ein Impressum auf gewerblich genutzten Social Media Profilen mit nur zwei Klicks erreichbar sein muss. Das bedeutet, dass das Impressum von jeder Seite eines Firmenprofils aus in maximal zwei Klicks abrufbar sein muss. Neben der Erreichbarkeit regelt der fünfte Paragraph des Telemediengesetzes auch die Sichtbarkeit: eine Verlinkung mit der Bezeichnung ‘Info‘ verweist nicht eindeutig auf das Impressum und sollte deshalb mit ‘Kontakt‘ oder ‘Impressum‘ gekennzeichnet werden.

 

#XINGGATE: Persönliches Nutzerprofil oder doch Geschäftsauftritt?

Das Impressumspflicht immer ein aktuelles Thema ist, bestätigt ein Sachverhalt, der unter dem Titel ‘#XINGGATE‘ für viele Diskussionen sorgte: Im November 2014 kam das OLG Stuttgart zu der Einschätzung, dass Personenprofile auf xing.com nicht impressumspflichtig sind, da sie nicht ausreichend Gestaltungsspielraum in Form eines Telemediums ermöglichen – im Vergleich zu anderen Plattformen wie z.B. Facebook. Bei Xing können Nutzer lediglich unveränderbare Kategorien (‘Ich biete‘, ‘Berufserfahrung‘ etc.) ausfüllen und haben keinen Einfluss auf die grafische Gestaltung ihres Profils. Die Personenprofile sind dadurch prinzipiell einheitlich gestaltet, weshalb keine Voraussetzung für ein eigenständiges Telemedium vorliegt. Hintergrund des Urteils war ein Rechtsanwalt, der mit einer Abmahnungswelle eine Reihe von Rechtsanwälten beschuldigte, mit rechtswidrigen Xing-Profilen gegen die Impressumspflicht zu verstoßen. Und auch wenn der Rechtsanwalt mit seiner Klage abgewiesen wurde, so verdeutlicht dieses Beispiel mögliche Probleme: Bei Zweifeln zur Impressumspflicht empfiehlt sich deshalb die Angabe eines Impressums gemäß §5 des TMG, um rechtlichen Konsequenzen vorzubeugen.

 

Checkliste: Impressumspflicht

• Für gewerblich genutzte Social Media Profile besteht die Impressumspflicht.

• Ein gewerbliches Social Media Profil ohne Impressum, droht ein Streitwert von bis zu 5000 Euro.
• Ein Impressum darf in Form eines Links oder als ausgeschriebene Angabe hinterlegt sein.
• Ist das Impressum als Link eingebunden, muss die Zwei-Klick-Regelung eingehalten werden. Es sollte sich daher um einen direkten Link handeln.
• Der eingebundene Link muss deutlich als Impressum erkennbar sein. Auch die ausgeschriebenen Angaben der Herkunftsdaten sollte den Titel ‚Impressum’ tragen.
• Zu den Angaben eines Impressums gehören: die aktuelle Adresse des Unternehmens, eine Telefonnummer, E-Mail-Adresse, ein aktueller Ansprechpartner und die Steuernummer.
• Die Impressumsangaben auf den verschiedenen Websites und Profilen sollten stets aktuell sein und sich nicht widersprechen.

About the author

Melanie Tamblé

Expertin für Content Marketing, Online PR und Social Media. Autorin und Bloggerin. Gründerin und geschäftsführende Gesellschafterin der ADENION GmbH. Die Online-Dienste der ADENION GmbH unterstützen Unternehmen und Agenturen bei der täglichen Kommunikationsarbeit in den digitalen Medien. PR-Gateway und Blog2Social ermöglichen eine einfache und schnelle Verteilung von Pressemitteilungen, Social Media News, Blogartikeln, Bildern und Dokumenten an Presseportale, Blogs, Newsdienste und Social Media.

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